AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Foliermadl

(Inhaberin: Sandra Kostelezky)


 

Folgende AGB´s gelten zwischen der Firma Foliermadl, Semptwiesen 4, 84174 Eching und ihren Kunden.

 



§ 1 Beschreibung der Leistung

Die Firma Foliermadl bietet ein umfangreiches Angebot im Gebiet Folie und Folierung, unsere Leistungen beinhalten Folierungen insbesondere für Fahrzeuge wie Beschriftungen, Fahrzeugvollfolierung und -gestaltung, Lackschutzfolien, Digitaldruckfolien und Erstellung eines Werbe- und/oder Digitaldrucks bzw. Designs.

 



§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Alle Angebote der Firma Foliermadl in Prospekten, Werbeanzeigen und Internetseiten sind unverbindlich (auch bezüglich der Preisangaben).
  2. Nach erfolgter Anfrage erhält der Kunde von der Firma Foliermadl ein unverbindliches Angebot, dieses gilt für einen Zeitraum von 4 Wochen.
  3. Durch Annahme des Angebots stimmt der Kunde einem entsprechenden Vertragsabschluss zu.
  4. Ein Auftrag kommt sodann mit der Bestätigung der Firma Foliermadl zustande.
  5. Die jeweils zu erbringenden Leistungen im Rahmen des Angebotes werden von der Firma Foliermadl konkret dargestellt.
  6. Die Kosten für die Erstellung eines Digitaldruckes oder einer Vorlage werden, sofern entstanden, im Rahmen des Angebotes gesondert ausgewiesen und (teil-) abgerechnet.
  7. Sollte der Kunde den Auftrag stornieren, nachdem die Firma Foliermadl bereits mit ihren Leistungen begonnen hat, fällt eine Stornierungsgebühr als Aufwandsentschädigung an. Diese liegt der Höhe nach im Ermessen des Auftragnehmers und beträgt mindestens 50% vom Gesamtauftragswert. Dies beinhaltet auch bereits bestelltes Material, welches nicht mehr stornierbar ist, die kosten hierfür oder etwaiger Rücksendungen hat der Kunde zu tragen.

 



§ 3 Pflichten des Kunden

  1. Liefert der Kunde eine Druckvorlage/Layout selbst oder lässt diese von der Firma Foliermadl entwerfen, ist die Firma Foliermadl unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kunden frei in der Gestaltung. Entwirft die Firma Foliermadl eine Druckvorlage/Layout wird diese Leistung gemäß § 2 Abs. 6 der AGB gesondert abgerechnet.
  2. Sind für die Leistungserbringung Genehmigungen, Freigaben, Weisungen, Unterlagen und/oder weitere Informationen nötig, sind diese vom Kunden rechtzeitig zu erteilen, sodass die Firma Foliermadl ihre Leistungen ohne Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann. Etwaige entstandene Mehrkosten durch nicht rechtzeitige Genehmigungserteilung hat der Kunde zu tragen.
  3. Der Kunde hat sicherzustellen und zu versichern, dass das von ihm übergebene Material zur Realisierung des Auftrages frei von Rechten Dritter ist bzw. etwaige erforderliche Einwilligungen Dritter vorliegen. Der Kunde stellt insoweit die Firma Foliermadl von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Der Kunde muss sämtliche Informationen über den zu beklebenden Untergrund der Firma Foliermadl bereitstellen (insbesondere den Zeitraum zwischen (Neu-) Lackierungen und Montage der Folie) und haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zum Untergrund.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach der Fertigstellung einen Termin zu einer Nachkontrolle wahrzunehmen. Erst nach erfolgter Nachkontrolle geben wir die vollständige Gewährleistung auf die Beklebung.
  6. Besteht der Kunde auf eine Verklebung von mitgebrachten bzw. selbst gekauftem Material insbesondere unbekannter Hersteller, haftet der Kunde selbst für die Qualität und Haltbarkeit des Materials.

 



§ 4 Auftragsvergabe an Dritte

Die Firma Foliermadl ist berechtigt, zur Erfüllung der Pflichten des jeweiligen Auftrages Dritte zu beauftragen. Eine Zustimmung des Kunden hierzu ist nicht erforderlich.

Abweichend von Abs. 1 bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Kunden, wenn Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des Kunden vergeben werden.

Sofern eine Auftragsvergabe an Dritte erfolgt, wird die Vertraulichkeit bezüglich der Daten sichergestellt.

 



§ 5 Preise, Fälligkeit

  1. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung ist nach Beendigung des Auftrages zur Zahlung fällig.
  2. Die Firma Foliermadl ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu stellen, sofern es sich um einen größeren Auftrag handelt und solche, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
  3. Eine Anzahlung ist in Höhe von 25% des Gesamtpreises bis zum vereinbarten Termin für die Folierung anzuzahlen.
  4. Sollte es zu unvorhersehbaren Mehrarbeiten kommen, kann sich der Rechnungspreis gegenüber dem Angebot erhöhen. In diesem Falle wird der Kunde vorab hierüber informiert.
  5. Sofern kein konkreter Zahlungstermin vereinbart wurde, haben die Zahlungen des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
  6. Rechnungen für Folierungsarbeiten an einem Kfz sind sofort fällig. Die Bezahlung erfolgt Bar oder per Überweisung. Der Firma Foliermadl steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein gesetzliches Pfandrecht an dem Kfz zu.

 



§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Foliermadl.

 



§7 Abnahme

Bei Erhalt der Ware (Abholung, Lieferung, o.ä.) hat der Kunde das Produkt auf eventuelle Mängel oder Schäden zu überprüfen. Mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein/Auftrag/Rechnung nimmt der Kunde die gelieferte bzw. abgeholte Ware an.

 



§ 8 Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen, eine darüberhinausgehende Garantie wird nicht gewährt.
  2. Die Geltung der gesetzlichen Gewährleistung ist abhängig von einem Nachkontrolltermin innerhalb 4 Wochen nach Fertigstellung.
  3. Sofern der Kunde die Firma Foliermadl unvollständig oder nicht richtig über den zu beklebenden Untergrund informiert hat (vgl. § 3 Abs. 4) stellen Mängel, die sich aus der Verwendung eines für den Untergrund ungeeigneten Produkts ergeben, keine Sachmängel im Sinne des Gewährleistungsrecht dar.
  4. Die Folierung stellt eine handwerkliche Leistung dar, welche nicht maschinell ausgeführt wird. Trotz höchster Sorgfalt und Kontrollen kann es vorkommen, dass sich die Schnitte und Linien an den Kanten auf zwei Fahrzeugseiten (z.B. aufgrund unterschiedlicher Spaltmaße) geringfügig unterscheiden. Darüber hinaus kann es zu geringfügigen Staubeinschlüssen kommen. Diese Abweichungen stellen keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar.
  5. Für Folienverkäufe gelten die vom Hersteller angegebenen Garantien und Gewährleistungen auf das Material.
  6. Bei der Folierung wird aufgrund mancher Bauformen mit Einlegern gearbeitet, die Notwendigkeit und Platzierung obliegt der Firma Foliermadl und stellt keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrecht dar.

 



§ 9 Haftung

  1. Bei bereits folierten Fahrzeugen (welche nicht von der Firma Foliermadl foliert sind) übernimmt diese keine Haftung für eventuelle Beschädigungen des Lackes unter der Folie. Des Weiteren übernimmt die Firma Foliermadl keine Haftung für Lackbeschädigungen, die z.B. durch vorherige Lackierungsarbeiten/Smart Rapair arbeiten (vor Beauftragung der Firma Foliermadl) entstanden sind.
  2. Beim Entfernen einer Folie kann sich der Klarlack des Fahrzeuges ablösen. Hierfür kann von der Firma Foliermadl keine Haftung übernommen werden, da dies nicht mit der Verarbeitung der Folie in Zusammenhang steht.
  3. Soweit es sich um vertragstypische und vorhersehbare Schäden handelt, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, kann die Firma Foliermadl nicht dafür haftbar gemacht werden.
  4. Für mittelbare oder unmittelbare Schäden, soweit diese nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist beruhen wird von der Firma Foliermadl keine Haftung übernommen. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch über die Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungshilfen. Die Haftung der Firma Foliermadl aus leichter Fahrlässigkeit wird außervertraglich nur insoweit übernommen, als es um die Verletzung von Pflichten geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (sog. Kardinalpflichten)
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
  6. Die Prüfung von Rechtsfragen gehört nicht zu den Aufgaben der Firma Foliermadl, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts. Jedoch wird die Firma Foliermadl im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Kunden rechtzeitig auf die für sie erkennbaren rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen hinweisen.
  7. Die Firma Foliermadl übernimmt keine Haftung für inhaltliche sowie Rechtschreibfehler auf die von Kunden entworfenen Digitaldrucke/Layout. Die Firma Foliermadl prüft diese lediglich auf die Druckkompatibilität. Sollten hierbei durch inhaltliche Fehler Fehldrucke entstehen müssen diese zu 100% vom Kunden bezahlt werden. Die zusätzlichen kosten die für die Nachverbesserung entstehen hat der Kunde zu tragen.

 



§ 10 Übertragung von Nutzungsrechten

  1. Dem Kunden wird, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hinsichtlich aller freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnisse von der Firma Foliermadl das nicht ausschließliche, zeitliche, örtliche und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht eingeräumt.
  2. Die Weitergabe oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung durch die Firma Foliermadl. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochter-Gesellschaften oder verbundene Unternehmen innerhalb eines Konzerns.
  3. Soweit im jeweiligen Auftrag nicht anders vereinbart, ist der Firma Foliermadl gestattet, die Arbeitsergebnisse oder Teile hiervon und/oder jeweils ein Belegexemplar der Arbeit zu behalten und zum Zeck der Eigenwerbung- auch nach Beendigung des Projektauftrages- unentgeltlich zu nutzen. Insbesondere darf die Firma Foliermadl den Kunden als Referenz auf ihrer Internetseite oder in ihren Prospekten nennen und künftigen Kunden überlassene Belegexemplare zeigen.

 



§ 11 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

  1. Die Firma Foliermadl verpflichtet sich, sämtliche für den Kunden hergestellte Arbeitsergebnisse (Berichte, Druckunterlagen und Konzepte) ohne gesonderte Vergütung für den Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Beendigung des jeweiligen Projektes, sachgemäß aufzubewahren und dem Kunden während dieser Aufbewahrungsfrist auf Wunsch auszuhändigen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Unterlagen dem Kunden auf dessen Aufforderung hin ausgehändigt. Andernfalls hat die Firma Foliermadl das Recht, die Unterlagen zu vernichten. Sofern der Kunde eine Aufbewahrung über diese Frist hinaus wünscht, erfolgt dies auf seine Kosten. Gegebenenfalls anfallende Kosten für den Abtransport und/oder die Vernichtung sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und erforderliche Versicherungen trägt der Kunde.
  2. Die Aufbewahrungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden. Hierzu gehören Skizzen und entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches. Diese können von der Firma Foliermadl sofort vernichtet werden.
  3. Eine Archivierung von digitalen Daten durch die Firma Foliermadl findet nur statt, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Kunde die Herausgabe dieser Daten jederzeit während der Vertragsdauer verlangen. Diese werden bei Ende des Vertrags herausgegeben. Die Herausgabe dieser Daten hat durch Übergabe eines, die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers dergestalt zu erfolgen, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, die Daten künftig selbst bearbeiten und aktualisieren zu können.




§ 12 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet alle Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten und die nicht zur Weitergabe an unbefugte Dritte bestimmt sind streng vertraulich zu behandeln. Sie werden Angestellte und Dritte, die solche Informationen und Unterlagen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer des jeweiligen Projektauftrages hinaus.

 



§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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